Allgemeine Einkaufsbedingungen

Mark Beton Elemente

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der kes:thiel & co (nachfolgend „KT“ genannt) mit Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die KT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die KT in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

 Die Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

§ 2 Angebot

Die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten erfolgen für die KT unverbindlich und zu Lasten des anbietenden Verkäufers. Die Vergabe des Auftrages erfolgt nach freiem Ermessen der KT.

Muster und Proben angebotener Waren sind der KT auf Anforderung – soweit im Verhältnis zum Bestellwert zumutbar ohne Berechnung – zu überlassen.

Eingereichte Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Preis, Konditionen und Lieferung ausschließlich im Rahmen der vorliegenden AEB verbindlich. Das Angebot des Verkäufers ist bis zum schriftlichen Widerruf, mindestens jedoch einen Monat ab Eingang bei der KT verbindlich.

Der Verkäufer ist zur Einhaltung der angebotenen Leistung, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Art, Menge, Qualität und Lieferfristen, verpflichtet.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Stand der Technik, insbesondere die Einhaltung der jeweils geltenden EN- oder DIN-Normen, bei der Erstellung seines Angebotes zugrunde zulegen. Sollte der Verkäufer hiervon abweichen, ist er verpflichtet, in seinem Angebot darauf hinzuweisen. Im Übrigen wird gemäß Satz 1 von der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik seitens der KT ausgegangen.

§ 3 Bestellung und Vertragsschluss

Bestellungen der KT gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Die Bestellungen erfolgen grundsätzlich von hierzu bevollmächtigten Angestellten der KT. Auf § 12 wird verwiesen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch die KT. Die KT ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei zu widerrufen, wenn der Verkäufer diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert schriftlich bestätigt.

Der Verkäufer hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln. Eine Benennung der KT als Referenz gegenüber Dritten, insbesondere in Broschüren, Homepages u.ä., ist nur mit deren schriftlichen Zustimmung gestattet.

Anhand der geforderten Vorgaben in der Bestellung ist der Verkäufer verpflichtet, alle Abweichungen von seiner näher spezifizierten angebotenen Leistung, schriftlich innerhalb einer Frist von 3 Werktagen gegenüber der KT hinzuweisen.

Sollten sich beim Verkäufer Unklarheiten aufgrund mit dem Auftrag verbundenen Bestandteilen und Vorgaben ergeben, ist er verpflichtet, diese vor Angebotsabgabe durch Rückfragen bei der KT zu beseitigen. Im Übrigen gelten sie als bestimmt. Den Verkäufer trifft hierfür die Beweislast.

Wird in der Bestellung auf ein Muster Bezug genommen, gilt die Beschaffenheit des Musters als vereinbart.

Die KT ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens

3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen

Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 3 Wochen beträgt. Die KT wird dem Verkäufer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Verkäufer wird der KT die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einem Werktag nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 und innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 2 jeweils schriftlich anzeigen.

§4  Preise

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis beinhaltet Lieferung „frei Haus“, abgeladen, einschließlich Verpackung und deren unentgeltliche Rücknahme. Wartezeiten bis zu 2,5 Stunden sind mit einzukalkulieren. Andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Ist abweichend hiervon schriftlich ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, werden von der KT nur die günstigsten Frachtkosten übernommen. Der Nachweis obliegt dem Verkäufer. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer dann entstehenden Kosten trägt der Verkäufer.

Durch die vereinbarte Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

Die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

Minderfrachten, Kleinmengenzuschläge oder ähnliches werden nicht gesondert vergütet und sind mit den angebotenen bzw. beauftragten Preisen abgegolten.

§ 5 Beschaffenheit, Lieferumfang

Erforderliche Zulassungen sind nachzuweisen. Insbesondere ist der Verkäufer verpflichtet, angeforderte Ursprungsnachweise (z.B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen i.S.d. EWG-EFTA Ursprungsbestimmungen) vollständig, unterzeichnet und unverzüglich vorzulegen.

Der Liefergegenstand muss den Beschaffenheitsanforderungen, den anerkannten Regeln der Technik, dem Stand der Technik und allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Dies gilt insbesondere bei Gefahrgütern. Abweichungen, insbesondere vom Stand der Technik, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf § 2 5. wird Bezug genommen.

Die Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung

über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

 

Der Verkäufer ist verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er ist verpflichtet, verbotene Stoffe nicht einzusetzen. Vermeidungs- und Gefahrstoffe sind laut den

geltenden Gesetzen und Richtlinien auf den Spezifikationen anzugeben. Falls zutreffend, sind die Sicherheitsdatenblätter bereits mit dem Angebot und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein abzugeben. Hinweise von Überschreitungen von Stoffeinschränkungen

und die Lieferung von Verbotsstoffen sind umgehend schriftlich mitzuteilen.

Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist allein der Verkäufer für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

Die Lieferung hat nach im geschäftsüblichen Rahmen der KT zu erfolgen. Der Verkäufer ist verpflichtet, sich über die Transport- und Entladungsmöglichkeiten der Empfangsstelle des Liefergegenstandes zu informieren und die Vorgaben einzuhalten. Ansprüche aus verspäteten Einwendungen sind unzulässig.

Teillieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl), sowie Bestellkennung (Datum, Nummer und Kostenträger) und rechtsverbindlicher Unterschrift der Annahme durch den gem. §12 Bevollmächtigten der KT beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder die Bestellkennung oder ist er/sie unvollständig, so hat hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung der Verkäufer zu vertreten.

Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Verkäufers anzugeben. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 die geforderten Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen

beizubringen.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug

Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, die KT unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Diese Anzeige entbindet den Verkäufer jedoch nicht von den vertragsrechtlichen Folgen bei Verzögerungen. Die KT kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen.

Die Lieferzeit bestimmt sich nach den in der Bestellung vereinbarten Bedingungen. Im Übrigen ist die Anlieferung der KT rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Anlieferungen haben zu den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Geschäftszeiten der Warenannahme (Dispo) sind von Montag – Donnerstag von 07.00 Uhr – 16:30 Uhr und Freitag von 07:00 – 12.30 Uhr

Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder nicht innerhalb einer von der KT gesetzten Nachfrist und kommt in Verzug, ist die KT berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist die KT auch dann berechtigt, wenn der Verkäufer die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

Ist der Verkäufer in Verzug, kann die KT – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – nach vorheriger schriftlicher Androhung pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 5 % des Nettopreises pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Der KT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der KT überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere bei Ersatzbeschaffung, bleiben hiervon unberührt.

§7 Gefahrübergang

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort an einen Empfangsbevollmächtigten auf die KT über. Der Übergabe steht es gleich, wenn die KT sich im Annahmeverzug befindet.

Verluste, Transport- und Entladeschäden sind eingeschlossen. Versicherungen für Risiken dieser Art liegen im Bereich des Verkäufers und gehen zu seinen Lasten.

§8 Mängelansprüche

Hinsichtlich der Rechte der KT bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die KT die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der jeweiligen Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der KT, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe:

Die Untersuchungspflicht der KT beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu

Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Qualitäts- und Quantitätsabweichungen).

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der KT bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die KT jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der KT durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der KT gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die KT den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangt. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder der KT unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) geworden ist. Es bedarf dann keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichtet.

Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Erbringt der Verkäufer im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist die KT zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und

Leistungen, die der Verkäufer aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an die KT zu erbringen verpflichtet ist.

Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die KT insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen oder Rechtsverfolgungskosten ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der Verkäufer tritt sämtliche Mängelansprüche gegen seine Unterlieferanten an die KT ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ist bis auf Widerruf durch die KT verpflichtet, die Mängelansprüche sie wahrzunehmen.

§9 Lieferantenregress

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen der KT neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Insbesondere ist die KT berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die die KT ihrerseits ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Bevor die KT einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Verkäufer benachrichtigt und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme gebeten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der KT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Die Ansprüche der KT aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch die KT oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§10 Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

 

Die Rechnungslegung hat unter Angabe der Bestell- und Projektnummer in zweifacher Ausfertigung nach Lieferung zu erfolgen. Ein durch die KT bestätigter Lieferschein ist der Rechnung beizufügen.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 45 Werktagen vollständiger, mangelfreier und termingerechter Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung der KT innerhalb von 14 Werktagen, gewährt der Verkäufer 3 % auf den Nettobetrag der Rechnung. Das Skonto gilt auch für etwas vereinbarte Vorauszahlungen sowie für zu Recht einbehaltene Beträge. Stichtag der fristgerechten Zahlung ist die Übermittlung des Zahlauftrags an die Bank oder die Ausstellung des Schecks.

Art der Zahlung: Per Scheck oder Inlandsbanküberweisung.

Zahlungsverzug tritt erst nach vorheriger schriftlicher Mahnung durch den Verkäufer ein. Der Verzugszins richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; allerdings obliegt der KT der Nachweis, dass dem Verkäufer ein geringerer Zinsschaden als in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes entstanden ist.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der KT im gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere ist die KT berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

Forderungsabtretungen des Verkäufers sind ohne schriftliche Zustimmung der KT ausgeschlossen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§11 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die KT sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die KT zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder die KT eine schriftliche Zustimmung hierzu gegeben hat.

Die KT hat das Recht, alle Planungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers für das jeweilige Vertragsverhältnis oder die bestimmte Leistung umfassend zu nutzen und aufgrund nutzungsbedingter oder sonstiger sachlicher Gegebenheiten umfassend zu ändern, selbst wenn das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig enden sollte. Im Übrigen bleiben etwaige Urheberrechte des Verkäufers unberührt.

Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass die Kunden bezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) gespeichert und aktualisiert werden.

Der Verkäufer garantiert, dass bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Verkäufer von einem Dritten dennoch in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, die KT auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

Insbesondere gilt das Angebot als Versicherung seitens des Verkäufers, dass nur Lieferungen von Waren erfolgen, die in seinem Eigentum stehen und durch Rechte Dritter nicht belastet sind.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die KT vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die KT selbst, so dass die KT als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

Die Übereignung der Ware auf die KT hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die KT jedoch im Einzelfall ein

durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die KT bleibt im ordnungsgemäßen

Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§10 Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB bleibt unberührt.

Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der KT wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§12 Sonstiges

Angestellte der KT sind zu fernmündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen des Vertrages und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt. Insofern bedürfen alle Änderungen, Ergänzungen oder diesen AEB entgegenstehenden Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung durch ausdrücklich bevollmächtigte oder grundsätzlich vertretungsberechtigte leitende Angestellte der KT. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Personen bei der KT schriftlich zu erfragen. Unverzügliche Auskunft hierüber wird zugesagt.

Eventuelle Ansprüche des Verkäufers aus Anweisungen eines Bauherrn werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch die KT anerkannt. Im Übrigen ist dem Verkäufer jeder direkte Verkehr mit dem Bauherrn und dessen Beauftragten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben nur nach vorherigem Einvernehmen seitens der KT gestattet. Dies gilt insbesondere für etwa erforderliche Preisvereinbarungen, Leistungsänderungen, Termine usw.

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der den Auftrag erteilenden Stelle (Standort bzw. Hauptverwaltung) der KT. Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung ist die von der KT angegebene Empfangsstelle.

§11 Rechtswahl und Gerichtsstand

Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der KT und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der KT in Dülmen oder die den Auftrag erteilende Stelle (Standort oder Hauptverwaltung). Die KT ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte ein wesentlicher Punkt nicht geregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

Mark Beton Elemente, Gausepatt 53, 48249 Dülmen, info@mbe-ag.com, www.mbe-ag.com
Aktiengesellschaft mit Sitz in Dülmen – Eingetragen beim Amtsgericht Coesfeld HRB 14756

(Stand September 2017)

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